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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Stellung des Kunden, Geltungsbereich, Vertragsinhalt, Anwendbares Recht

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von K&R Wohnmobile Vermietung und Verkauf Rolf Nowocyn, 89281 Altenstadt (nachfolgend „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht Gegenstand des Vertrages. Die AGB des Vermieters gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Fahrzeuges an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Bestandteil des Mietvertrages ist das vom Mieter und dem Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen. Sollte eine der Bedingungen/ Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so gilt stattdessen eine Formulierung, die der Absicht der Vertragspartner am ehesten entspricht. Die übrigen Vereinbarungen bleiben davon unberührt.
Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

2. Vertragsschluss, Rücktritt, Reservierung und Umbuchung

Der Mietvertrag ist nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Die Leistungspflicht des Vermieters bezieht sich nur auf ein Fahrzeug der vereinbarten Preisgruppe, nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Anderes vereinbart ist.
Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung von € 300,00 zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung und den Mietvertrag. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich. Im Falle eines vom Mieter veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren berechnet:

Stornierung vor Reisebeginn:
bis 50 Tage vor Reisebeginn 20%
bis 30 Tage vor Reisebeginn 30%
bis 15 Tage vor Reisebeginn 80%

Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag vom Mieter übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und stattdessen Schadenersatz nach Ziffer 2 leisten wird.
Die dem Mieter bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im Kalenderjahr der Vorbuchung möglich. Spätere Umbuchungen sind ausgeschlossen. Ein Rechtsanspruch zur Umbuchung oder Änderung der Daten besteht nicht.
Eine Stornierung oder Umbuchung muss schriftlich erfolgen.
Es besteht die Möglichkeit bei unserem Partner ERGO direkt eine Reiserücktrittsversicherung abzuschliessen. Details hierzu finden Sie auf der Homepage kr-womo.de.
Sollte zum Zeitpunkt der Reise ein Lockdown in Bayern oder ein Reiseverbot in Deutschland ausgesprochen werden, wird die Reservierung kostenlos storniert und die Anzahlung zurückerstattet

3. Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution

Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.
Grundsätzlich sind alle gefahrenen Kilometer im Mietpreis enthalten. Bei bestimmten Aktionen kann es jedoch zu einer Kilometerbegrenzung kommen.
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen) und Schmierstoffe (soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters.
Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale von 140 € zusätzlich zum Tagesmietpreis berechnet.
Diese Service-Pauschale enthält folgende Leistungen:
Betriebsbereite Bereitstellung des Fahrzeuges, sorgfältige Einweisung und individuelle Fahrzeugübergabe und -rücknahme, Warnwesten, WC-Chemie für die Reisedauer, eine Gasflasche, ein/e Schlauch / Giesskanne für Frischwasserversorgung und Warntafel für Fahrräder.
Die Außenreinigung des Fahrzeuges ist vom Mieter durchzuführen andernfalls ist eine Gebühr in Höhe von 45€ fällig.
Wichtig: Die Innenreinigung, die Toilettenentleerung und -reinigung (Box und Toilette) sowie die Entleerung des Abwassertanks sind immer vom MIETER durchzuführen. Der Innenraum ist gereinigt an den Vermieter zurückzugeben.
Andernfalls ist eine Gebühr in Höhe von 80 € Zusatzreinigung Innenraum und 95 € Zusatzreinigung Toilettenkassette bei Rückgabe des Fahrzeuges vom Mieter nachzuzahlen.
Haustiere:
Haustiere sind bei uns willkommen und müssen bei der Buchung zwingend mit angegeben werden. Eine Sonder-Reinigungspauschale in Höhe von 50,00 € wird bei Mitnahme eines Haustiers erhoben.
Allergiker bitte beachten: Trotz gründlicher Spezialreinigung können Restspuren durch Tiermitnahme nicht ausgeschlossen werden.

Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 15 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Die Anzahlung wird verrechnet.
Eine Kaution in Höhe von € 1.500,00 muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar hinterlegt werden. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter vom Vermieter erstattet.
Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges an den Mieter zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen sind oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein, der zum Führen des Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesen Fällen als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziffer 2 vereinbarten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen gültigen Führerschein vorlegen, können zur Vermeidung der obigen Rechtsfolgen als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Die Fahrradträger der Fahrzeuge sind bis zu einer Gesamtlast von 35kg oder 60kg geeignet. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Höchstlast trägt der Mieter. Ihr kostenlos geparktes privates Fahrzeug steht bei uns während der Mietdauer auf eigene Gefahr, d.h. die Obhut ist ausgenommen und wird nicht von der Fa. K&R Wohnmobile abgedeckt.

Eine Kaution in Höhe von € 1.500,00 muss vom Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar hinterlegt werden. Diese wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter vom Vermieter erstattet.
Der Vermieter ist berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeuges an den Mieter zu verweigern, wenn nicht spätestens zum vereinbarten Abholtermin die Gesamtmiete und die Kaution bei ihm eingegangen sind oder die vertraglich vereinbarten Fahrer nicht spätestens bei der Übergabe des Fahrzeuges einen gültigen Führerschein, der zum Führen des Fahrzeuges der gemieteten Fahrzeugklasse berechtigt, im Original vorlegen. Das Fahrzeug gilt auch in diesen Fällen als vom Mieter schuldhaft nicht rechtzeitig übernommen, mit den unter Ziffer 2 vereinbarten Folgen. Zusätzliche Fahrer, die keinen gültigen Führerschein vorlegen, können zur Vermeidung der obigen Rechtsfolgen als Fahrberechtigte einvernehmlich gestrichen werden.
Die Fahrradträger der Fahrzeuge sind bis zu einer Gesamtlast von 60kg geeignet. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Höchstlast trägt der Mieter.

4. Übergabe, Rücknahme

Die im Mietvertrag eingetragenen Übernahme- und Rückgabezeiten sind unbedingt einzuhalten.
WICHTIG: Das Fahrzeug muss zur Rückgabezeit – spätestens bis 12 Uhr – komplett ausgeräumt und gereinigt sein. Bei der Fahrzeugübergabe und -rücknahme ist jeweils ein Übergabe-Protokoll von Mieter und Vermieter zu unterschreiben, in dem Fahrzeugzustand und Zubehör, ggf. Mängel festzuhalten sind. Übergabe und Rücknahme erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – jeweils auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Diese hat der Mieter, bei mehreren Mietern zumindest einer von diesen, persönlich vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe persönlich durchführt. Soweit noch nicht vorher erfolgt, hat der Mieter spätestens bei Fahrzeugübernahme seine Identität durch einen gültigen Reisepass oder Personalausweis nachzuweisen. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gilt die Regelung in Ziffer 3 letzter Absatz entsprechend.
WICHTIG: Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Wohnmobils sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/ Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage, usw.).
Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und mit sauberem Innenraum unbeschädigt zurückzugeben. Gemäß Protokoll bei Übernahme bereits vorhandene Schäden bleiben unberücksichtigt. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 20,00 € zu Lasten des Mieters an. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
Kosten für die Beseitigung von Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters, ebenso solche für eine evtl. erforderliche Nachreinigung oder für die Betankung des Fahrzeugs.

5. Mindestalter, Führerschein, Nutzung des Fahrzeuges

Das Mindestalter des Fahrers für die Fahrzeuganmietung beträgt 21 Jahre. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von dessen Familienangehörigen sowie von Personen, die dem Vermieter vorher schriftlich bekannt worden sind, benutzt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeuges ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Inhabern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis geführt werden und der Fahrer muss mindestens bereits 2 Jahre im Besitz einer solchen Erlaubnis sein. Bei Verstoß hat der Vermieter ein Recht zur fristlosen Kündigung. Der Mieter haftet für jeden durch unerlaubte Weitergabe oder unberechtigte Führung des Fahrzeugs verursachten Schaden uneingeschränkt. Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen dem Vermieter die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst benannt sind. Für jedes Verschulden von Fahrern, an die der Mieter das Fahrzeug weitergibt, haftet auch der Mieter persönlich. Das Fahrzeug ist mit größter Sorgfalt gegen Diebstahl und Beschädigung zu sichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei jedem Einsatz des gemieteten Fahrzeuges die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug bei motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, entzündbaren, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Vergehen/ Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zu verwenden oder einzusetzen, oder mit dem Fahrzeug hierfür nicht vorgesehenes oder nicht geeignetes Gelände zu befahren.
Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet! Die Benutzung des Fahrzeugs für Festivalbesuche, Junggesellenabschiede ist nicht gestattet.

6. Mängel des Fahrzeugs, Reparaturen, Schäden, Haftung

Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Fahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Inspektionsintervalle müssen in einer Vertragswerkstatt mit dem Vermieter abgestimmt vom Mieter übernommen werden, wenn die Motorlampe vor dem Ablauf des Intervalls aufleuchtet. Schadensersatzansprüche des Mieters für ausgefallende Urlaubstage oder eine Änderung der Reiseroute sind ausgeschlossen.
Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet. Ersatzteile, die durch den Mieter verursachten Schäden benötigt werden, sind weiter Eigentum der Fa. K&R Wohnmobile. Es besteht kein Anspruch des Mieters auf die ausgetauschten Teile. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

Während der Fahrt auftretende Reifenschäden sowie die Kosten für deren Beseitigung gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung für diese Kosten aufkommt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten hat im Übrigen der Mieter zu tragen.

Der Mieter ist verpflichtet, alle 1000km den Öl-und Wasserstand zu kontrollieren und das ihm anvertraute Fahrzeug mit größter Sorgfalt zu behandeln. Bei einem Defekt ist der Mieter dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Schaden möglichst gering zu halten.
Während der Mietdauer auftretende Defekte an eingebauten Geräten (Kühlschrank, Heizung, Boiler, Wasserpumpe usw.) berechtigen den Mieter nicht zur Minderung des Mietpreises.
Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1500,00 sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von € 1500,00 pro Schadensfall von der Haftung freistellen. Die jeweilige Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden.

Aus haftungsrechtlichen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Vermietfahrzeugen (Wohnmobilen) nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkasko 1500,00 €) trägt der Mieter.
Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, insbesondere:

  • wenn Schäden auf drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit beruhen,
  • wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht,
  • wenn der Mieter bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe,
  • wenn Schäden auf einer nach Ziffer 5 verbotenen Nutzung beruhen oder grob fahrlässig billigend in Kauf genommen werden.

Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass vertragswesentliche Pflichten verletzt werden. Als vertragswesentliche Pflichten in diesem Sinne gelten Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die Geltendmachung der Rechte des Mieters nach §§ 536 Abs.1 und 536a Abs.1 BGB ist ausgeschlossen, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. § 536d BGB bleibt unberührt.
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. bei auftretenden Mängeln am Fahrzeug sind ausgeschlossen. Sollte das Mietfahrzeug bei Reiseantritt z.B. aufgrund eines Fahrzeugausfalls nicht verfügbar sein, wird der Vermieter ein anderes Fahrzeug - nach Möglichkeit – zur Verfügung stellen. Sollte kein anderes Fahrzeug vorhanden sein, hat der Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. In diesem Falle erhält der Mieter den Mietpreis umgehend zurück. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter im Falle einer solchen Kündigung sind ausgeschlossen.

7. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall sowie bei einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, spätestens jedoch am dem Unfalltag folgenden Werktag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter - auch bei geringfügigen Schäden - einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter, gleich aus welchem Grunde, die Erstellung des Protokolls und verweigert deswegen die Versicherung die Regulierung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.
Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

8.Sorgfalts- und Obhutspflichten des Mieters

Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden einschließlich des Totalverlustes des Fahrzeugs. Insbesondere für alle durch das Ladegut oder unsachgemäße Behandlung wie z.B. schlechtes Verstauen oder ungenügenden Verschluss entstehende Schäden haftet der Mieter ohne Begrenzung. Soweit der Schaden durch eine Versicherung, insbesondere von den Versicherungen nach Ziffer 9 ausgeglichen wird, wirkt dies zu Gunsten des Mieters, wobei die Eigenhaftung in Höhe der in Ziffer 9 ausgewiesenen Selbstbeteiligung bestehen bleibt. Eine Eigenhaftung des Mieters tritt mangels Zahlungspflicht einer Versicherung insbesondere ein, wenn der Mieter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs.2 Ziffer 6 StVO verursacht werden, oder wenn der Mieter das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an andere, nicht befugte Personen weitergibt oder gegen die Bestimmungen beim Verhalten nach Verkehrsunfällen verstößt.
Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise darf niemals bei starkem Wind und/oder Regen benutzt oder in ausgefahrenem Zustand unbeaufsichtigt gelassen werden. Die ausgefahrene Markise ist mit einem Spanngurt zu sichern! Die Kosten für die Anschaffung einer neuen Markise mit Montage können den Kautionsbetrag deutlich übersteigen!
Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks:
Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden und muss in einem solchen Fall komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten des Austauschs sind vom Mieter zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle aus dieser Pflichtverletzung resultierende Schäden.

Wintercamping Wasser und Abwasser sind vor Frostschäden zu schützen. Nasse Schuhe und Kleidung sollten nicht im Innenraum getrocknet werden; dieser ist regelmäßig zu lüften. Der Innenraum des Wohnmobils darf nicht mit Skischuhen betreten werden. Schnee auf dem Dach ist zu entfernen, insbesondere vor der Abfahrt.

Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet, zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW), Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind.

Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadensbehebung kümmern. Der Vermieter ist unverzüglich zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise mit ihm abzustimmen. Es besteht eine Rückbringpflicht des Mieters, d.h. das Fahrzeug muss vom Mieter – soweit nicht anders vereinbart – immer zum Übergabestandort zurückgebracht werden. Die Schutzbriefversicherung (Notrufnummer) ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden, z.B. für Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug (PKW).
Bei sonstigen Mängeln, welche während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall der Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.), hat der Mieter im Zusammenhang mit deren Behebung eine Mitwirkungspflicht. Nach Möglichkeit ist ein Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb aufzusuchen, um den Mangel zu beseitigen. Eine Abstimmung mit dem Vermieter ist zwingend erforderlich.
Die Kosten der Reparatur werden dem Mieter nur bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr komplett erstattet. WICHTIG: Im Falle auftretender Mängel während der Urlaubsreise entstehen gegenüber dem Vermieter keinerlei Schadensersatzansprüche des Mieters hinsichtlich der Höhe der Fahrzeugmiete.
Der Mieter ist verpflichtet, sich über die im jeweiligen Urlaubsland geltenden Vorschriften zu informieren (z.B. über den ADAC) und diese jederzeit einzuhalten (Geschwindigkeitsbegrenzungen, Begrenzungstafeln, Ersatzlampensets usw.).

Bei unserem Partner Ergo Direkt ist es möglich, mit der Premium und Basis Version eine Versicherung abzuschliessen, die unter anderem eine Gepäck- und Inhaltsversicherung zusätzlich mit abdeckt (für Markise, Stühle usw.)

9. Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Sach- und Vermögensschäden: bis zu 100 Mio.€; Personenschäden je geschädigte Person: max. 15 Mio.€.
Vollkaskoversicherung: Selbstbeteiligung 1500 € je Schaden.
Teilkaskoversicherung: Selbstbeteiligung 1500 € je Schaden.
Elementarversicherung Selbstbeteiligung 1500 € je Schaden maximal 2500 € gesamt.
Unterschlagung: Selbstbeteiligung 20% der vertraglichen Erstattungswertes – mindestens 5000 €.
Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Für den Verlust solcher Gegenstände hat der Mieter dem Vermieter Ersatz zu leisten. Wagenpapiere dürfen bei Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.

10. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgebracht wird. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an zuständige Behörden für den Fall erfolgen, dass die Daten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten benötigt werden. Dies erfolgt insbesondere für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstöße u.ä.
Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.

11. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das Fahrzeug wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine gemäß § 38 Abs.1 ZPO gleich gestellte Person ist.
Ist der Mieter ein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrages ergeben, der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart.

Stand: 01.01.2023

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Kontaktdaten

K & R - Wohnmobilvermietung
Rolf Nowocyn
Grabenstraße 4
89281 Altenstadt - Filzingen

Mobil: +491607249427
Mail: Urlaub@KR-Womo.de

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